Verkehrssicherungspflicht


Der Baum benötigt im öffentlichen Bereich besondere Aufmerksamkeit, die sich in der Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks-Eigentümers niederschlägt.

Ausschlaggebend ist hierfür die Forderung des Grundgesetzes „Schäden abzuhalten“. Danach ist jeder Baumbesitzer (Privatperson / Kommunen / Wohnungsbaugesellschaften) in der Pflicht durch Bäume verursachte Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Maßnahmen ergreifen, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die Grundsätze hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil vom 21.01.1965 festgelegt. Kommt der Baum-Eigentümer dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, können im Schadensfall Haftungsansprüche nach § 823 BGB auf ihn zukommen.

 

Um diesen Sachverhalt auszuschließen, sind regelmäßige Baumkontrollen erforderlich, die im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen sollen, wie der BGH im Urteil vom 03.04.2004 III ZR 225/03 bestätigte. Die Kontrollen sind durch fachlich qualifiziertes Personal auf der Grundlage der VTA-Methode (Visual Tree Assessment) durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine biomechanisch fundierte Sichtkontrolle vom Boden aus. Des Weiteren sind Dokumentationen zu jeder Kontrolle erforderlich. Dies ist notwendig, um im Schadensfall nachweisen zu können, dass eine regelmäßige Kontrolle durchgeführt wurde.

 

Da sich die Kontrollen jährlich wiederholen, bedeutet dies für Grundstückseigentümer bzw. -verwalter jährlich wiederkehrende Kosten, die als Betriebskosten eingestuft werden können.